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Transport

1. Allgemeine Bestimmungen:

1.1 Diese Bestimmungen stellen Regeln im Sinne von art. 4 Transport Gesetz dar, welche die Bedingungen für Reisende, Abfertigung und den Transport von Personen und Dingen definiert.
1.2 Diese Bestimmungen gelten für lizenzierten internationalen Personenverkehr, welcher von Partnerunternehmen durchgeführt wird.
1.3 Ticketverkauf wird im Netz des Transporteurs betrieben.
1.4 Unter den in den Vorschriften verwendeten Begriffen sollte folgendes verstanden werden:
a) Beförderer Unternehmen welches Personentransporte, auf der Grundlage einer Lizenz zur Beförderung von Personen, durchführt;
b) Passagier Person welche die Dienstleistung des Personentransportes nutzen, auf Grundlage einer gültigen Fahrkarte;
c) Gepäck Sachen welche vom Passagier in das Fahrzeug mitgenommen werden;
d) Fahrkarte Reisedokument welches die angegebene Person im vorgesehenen Weg, innerhalb einer bestimmten Frist und zu einem vorgegebenen Preis zum Reisen ermächtigt;
e) Preise Aktuelle Fahrkartenpreise für Überfahrten, Informationen über die geltenden Rabatte und Gepäckgebühren
f) Buchungen Verkauf von Fahrkarten
g) Rückgabe der Fahrkarten
h) Preise
i) Reklamationen

2. Beförderer

2.1 Der Beförderer ist verpflichtet zur:
a) Realisierung der Überfahrt des Passagiers und dessen Gepäcks zum Bestimmungsort
b) Passagiere sicher den richtigen Bedingungen von Gesundheit und Sicherheit und den Komfort und den ordnungsgemäßen Betrieb;
c) alternative Transportmittel im Falle einer Unterbrechung aufgrund einer Panne Fahrzeug und der Unfähigkeit einer Fortsetzung der Fahrt:
2.2 Der Beförderer ist nach besten Kräften bemüht, den Passagier und sein Gepäck rechtzeitig zu überführen. Die Abfahrts- und Ankunftszeiten können einer Änderung unterliegen, sie sind nicht gewährleistet und sind nicht Teil des Beförderungsvertrages.
2.3 Der Beförderer haftet nicht für Verspätungen oder Annullierungen, welche nicht von Ihm verursacht worden sind (z. B. Grenzschließungen, Naturkatastrophen, Stau oder an Grenzübergängen, etc.) oder für Weitere aus Ihnen resultierende, nicht näher bezeichnet Konsequenzen.
2.4 Falls erforderlich, kann der Beförderer den Transport Service Betreiber sowie das Fahrzeug ändern und kann in Ausnahmefällen den Ausstiegsort der Fahrgäste ändern.
2.5 Falls erforderlich, ist der Beförderer dazu berechtigt dem Passagier den Platz im Fahrzeug oder die Weiterfahrt zu verweigern, ohne die Reisekosten zurück zu erstatten, wenn der Passagier:
a) die Bedingungen des Beförderungsvertrages nicht einhält;
b) sich in einem Zustand befindet, der einen Alkohol- oder Medikamentekonsum aufweist (z.B. Drogen etc.);
c) sich in einem Zustand befindet, der eine Krankheit aufweist, dessen Folgen andere Fahrgäste gefährden könnte;
d) ein Verhalten aufweist, welches andere Passagiere als störend empfinden könnten;
e) nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügt, welche benötigt werden um die Grenze zu überqueren oder sich nicht an die geltenden Zoll- und Devisenvorschriften anpasst oder von der Einwanderungsbehörde die Einfuhrgenehmigung nicht erhalten hat;
f) Ware mitführt, welche aufgrund der Menge oder Art, eine länger Grenzkotrolle erfordert und somit eine längere Grenzkotrolle des Fahrzeugs verursacht.
2.6 Der Beförderer behält sich das Recht, die Beförderung zu verweigern sowie die Fahrkarte der Person zu behalten, welche unter Verletzung der geltenden Gesetze oder Vorschriften des Beförderers den Besitz der Fahrkarte gekommen ist oder die eigene Identität nicht nachweisen kann
2.7 Der Beförderer haftet nicht für eine falsche Angabe der Adresse des Passagiers und behält sich das Recht vor, den Passagier unter der Voraussetzung freier Plätze zurück zu befördern.

3. Passagier

3.1 Der Passagier ist verpflichtet:
a) eine gültige Fahrkarte, ein Dokument, welche zur Überquerung der Grenze (Reisepass) berechtigt und andere für die Reise erforderliche Dokumente und Zertifikate;
b) an der vom Beförderer angegebenen Adresse und zum vom Beförderer vereinbarten Zeitpunkt am Abreise Tag zu warten
c) dem Beförderer eine gültige Fahrkarte vorzuzeigen;
d) das Gepäck in den Gepäcklücken zu platzieren, nach Zahlung einer Gebühr für zusätzliches Gepäck;
e) die Anweisungen der Besatzung des Fahrzeugs zu befolgen;
f) die durch die Grenz- und Zollbediensteten geforderten Dokumente aufzuzeigen;
g) zur Angabe der genauen Adresse, Postleitzahl, Straße, Nummer des Gebäudes, der Stadt, des Land, in der Sprache des Zielreiselandes;

3.2 Sofern die Bestimmungen des Zielreiselandes und der Transitländer nicht anders sind, müssen Kinder unter 12 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen reisen. Im Alter von 12 bis 16 Jahren können Kinder alleine reisen, sofern Sie eine notariell beglaubigte Zustimmung besitzen, unterschrieben durch beide Elternteile oder Erziehungsberechtigte.
3.3 Die Tatsache, dass kein Passagier an der angegebenen Adresse, am angegebenen Tag und zum bestimmten Zeitpunkt, wartet ist gleichbedeutend mit einem Rücktritt von der Reise.
3.4 Der Fahrgast ist verpflichtet, Sicherheitsgurte im Fahrzeug anzulegen.
3.5 Im Fahrzeug herrscht absolutes Rauch- und Alkoholkonsumverbot.
3.6 Während Zwischenstopps, ist der Passagier verpflichtet die zuvor festgelegten Zeiten der Pausen einzuhalten und keine Suchaktion oder Verspätung der Reise, durch eigene Fahrlässigkeit, zu verursachen.
3.7 Der Passagier ist gegen unglückliche Unfälle des Beförderers versichert. Diese Versicherung deckt nur Situationen ab, welche innerhalb des Fahrzeugs passieren können. Alle durch zufällige Ereignisse verursachten Schäden, die außerhalb des Fahrzeuges passieren fallen werden nicht von dieser Versicherung gedeckt.
3.8 Der Passagier haftet für alle dem Beförderer oder den übrigen Passieren zugefügten Schäden,

4. Gepäck

4.1 Passengier darf 2 Gepäckstücke kostenlos mitführen
- ein Gepäckstück mit einem Gewicht bis zu 25 kg und den gesamt Maßen ( 55 Höhe 25 Breite 80 Länge), transportiert im Frachtraum,
- ein Handgepäck mit einem Gewicht von bis zu 5 kg
4.2 Das Handgepäck sollte so bemessen sein, dass es mit Leichtigkeit unter dem Sitz platziert werden kann, die Größe darf die Freiheit der anderen Passagiere nicht stören.
4.3 Das Gepäck, welches die oben genannten Maße überschreitet, wird als zusätzliches Gepäck behandelt werden und kann unter einer zusätzlichen Gebühr mitgeführt werden.
4.4. Der Passagier hat das Recht ein zweites Gepäckstück mitzunehmen, das Gesamtgewicht der beiden Gepäckstücke darf jedoch nicht 35 kg überschreiten.
4.5 Der Beförderer hat das Recht die Mitnahme des Gepäckstückes zu verweigern, wenn das Gepäckstück die Bedingungen der vorliegenden Bestimmungen nicht erfüllt.
4.6 Das Mitführen von Gepäckstücken sowie der Besitz von Materialien oder Gegenständen welche, die Sicherheit des Transportes oder des Beförderers sowie anderer Passagiere gefährden könnten, ist verboten.
4.7 Über die Mitnahme zusätzlicher Gepäckstücke entscheidet immer die Reiseleitung.
4.8 Der Träger ist nicht verantwortlich für das Gepäck außerhalb des Frachtraumes sowie für das Handgepäck.
4.9 Jedes Gepäckstück, welches im Frachtraum befördert wird, sollte vom Passagier mit dem Namen und der Adresse gekennzeichnet werden.
4.10 Es ist Verboten Gegenstände mitzuführen, welche aufgrund von Gesetzen verboten sind.
4.11 Im Falle eines begründeten Verdachts, ist der Beförderer dazu berechtigt, zu prüfen ob das Gepäck nicht gegen die oben genannten Bedingungen verstößt. (Rechtsgrundlage – Art. 23, Absatz 3 Transportrecht).
4.12 Gepäckstücke, welche keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, dürfen von der Reiseleitung aus dem Fahrzeug entfernt werden.
4.13 Der Passagier trägt gegenüber den Zollbediensteten die volle Verantwortung, für das Mitführen des Handgepäcks, welches sich in direkter Nähe seines Sitzplatzes befindet, d.h. vor, unter, neben oder hinter (im Falle der letzten Reihe) des besetzten Sitzplatzes, sowie im Gepäckfach über dem Sitzplatz oder unter den persönlichen Dingen.
4.14 Der Transport von Tieren in ein Fahrzeug: Erstens – ein Hund muss einen Maulkorb haben und an der Leine sein. Damit der Hundebesitzer sorgenfrei reisen kann, muss dieser Dokumente mitführen, welche beweisen, dass das Tier Ihm gehört, gesund sowie geimpft ist. Auf die Reise sollte also ein aktueller Impfpass mitgenommen werden. Im Falle einer Reise ins Ausland ist ein Reisepass erforderlich.
4.15 Die Gebühr für zusätzliches Gepäck wird von der Reiseleitung entgegen genommen.

5. Fahrkarte

5.1 Das Dokument, welches zum Reisen bevollmächtigt ist eine gültige Fahrkarte.
a) Im Falle eines Verkaufs im Büro: “Fahrkarte” oder “Vereinbarung”, weiter Fahrkarte genannt.
b) Im Falle eines Online-Verkauf unter: www.berlineks.com
Ausdruck mit der “Buchungsbestätigung”, weiter Fahrkarte genannt.
5.2 Die Fahrkarte wird im Büro des Beförderers oder beim Fahrer des Reisefahrzeugs ausgestellt.
5.3 Der Kauf einer Fahrkarte ist gleichbedeutend mit der Einverständnis der „Vertrags Reiseregelungen“.
5.4 Fahrkartenarten:
a) Einweg-Fahrkarte – ist eine Fahrkarte mit einem bestimmten Abreisedatum, welche zum Reisen in eine Richtung ermächtigt, dem Punkt der Abreise zum Bestimmungsort;
b) Hin- und Zurückfahrkarte (mit Datum) – ist eine Fahrkarte, welche zum Hin- und Zurückreisen, zum bestimmten Zeitpunkt, ermächtig.
c) Hin- und Zurückfahrkarte (offene Fahrkarte) – ist eine Fahrkarte, welche zum Hin- und Zurückreisen ermächtigt, mit der Ausnahme, dass das Rückreisedatum der Besitzer der Fahrkarte selbst bestimmen kann. Die „offene“ Fahrkarte ist gültig für den Zeitraum von 2 Monaten vom Abreisedatum beginnend, welches auf der Fahrkarte vermerkt wurde. Der Termin der Rückreise sollte am vom Beförderer angegebenen Ort oder telefonisch angegeben werden. Die Reservierung für den bestimmten Termin wird nach Möglichkeit der freien Reiseplätze im Fahrzeug vollzogen.
5.5 Für die Erhaltung der Gültigkeit sollte die Fahrkarte folgendes beinhalten:
- Vor- und Nachnahme des Fahrgastes,
- Angabe des Zielreiseortes sowie das Datum und die Uhrzeit des Reisebeginns,
- Name des Beförderers – Verkäufers,
- Den Preis, welcher für die Fahrkarte bezahlt wurde,
- Den Stempel des Reisebüros, in dem die Fahrkarte gekauft wurde.
5.6 Der Käufer ist dazu verpflichtet die Angaben auf der Fahrkarte zu prüfen.
5.7 Jegliche Änderungen auf der Fahrkarte müssen mit einem Stempel und einer Unterschrift des Reisebüros versehen werden.
5.8 Fahrkarten, welche mit einem Sonder- oder Werbeations-Tarif ausgestellt wurden, müssen eine deutliche Information „Werbung“ beinhalten.
5.9 Änderungen auf der Fahrkarte:
a) jeglichen Änderungen bezüglich der Fahrkarte können am Einkaufsort vollzogen werden, im Reisebüro des Beförderers, den zusammenarbeitenden Auslandsreisebüros, in Sonderfällen in der Zentrale des Beförderers:
b) die Änderung des Reisedatums kann bis zu 4 Arbeitstagen vor Abreisedatum durchgeführt werden;
c) Tickets können nicht an Andere abgetreten werden, ohne auf der Fahrkarte die Änderung des Besitzers zu vermerken. Eine solche Änderung kann nur das Reisebüro vornehmen, nachdem eine Erlaubnis des Beförderers eingeholt wurde;
d) Änderungen in der Fahrkarte sollten durch den Verkäufer gestempelt und unterschrieben, im Falle eines Ausfalls dieser Formalität kann die Fahrkarte ihre Gültigkeit verlieren;
e) am Tag der Abreise können keine Änderungen in der Fahrkarte vorgenommen werden;
f) Gebühren die Änderungen der Fahrkarte betreffen, sind beim Beförderer aufgeführt.

Durch jegliche Beschädigungen (Verlust, etc), welche es unmöglich machen die Fahrkarte zu, verliert diese ihre Gültigkeit.

6. Reservierung, Verkauf von Fahrkarten

6.1 Der Verkauf der Fahrkarten ist frühestens einen Monat vor Reisebeginn möglich.
6.2 Im Vertriebsnetz des Beförderers ist eine Reservierung ohne Kauf einer Fahrkarte nicht möglich.
6.3 Genaue Angaben zu den Gebühren und Reservierung von „offenen” Fahrkarten, befinden sich in den Reisebüros und bei den Fahrern der Reisefahrzeuge.

7. Rückgabe von Fahrkarten

7.1 Die Fahrkarte kann am Kaufort unter der Voraussetzung zurückgegeben werden, dass Sie nicht beschädigt ist und eine Kaufquittung beigefügt wurde.
7.2 Stornierungen der Reisen, mit einem Abzug von 50% des Fahrpreises, können innerhalb der vier Tage vor Abfahrt vorgenommen werden. Mit einem Rücktritt von weniger als vier Tagen, liegt der Abzug bei 60% des Fahrpreises. Die Ausnahme sind die Gruppen, für die individuelle Bestimmungen gelten. Die Rückerstattung führt die Kasse durch, welche auch den Verkauf durchgeführt hat.
7.3 Im Falle einer nicht Nutzung einer Fahrtrichtung bei einer Hin- und Zurückfahrkarte, wird die Preisdifferenz zwischen einer Einweg-Fahrkarte und einer Hin- und Zurückfahrkarte zurückerstattet, unter der Beibehaltung der Bedingungen des Punktes 7.2.
7.4 Einer Rückerstattung unterliegen nicht, eine Überfahrten die kürzer waren als die geplante Reise, sowie Fälle, bei denen der Passagier aus dem Fahrzeug entfernt wurde.
7.5 Einer Rückerstattung unterliegen nicht:

a) Fahrkarten in einem solchen Ausmaß zerstört, dass diese nicht identifiziert werden können;
b) eine gestohlene oder verlorene Fahrkarten;
c) ungenutzte Fahrkarten, wenn der Rücktritt am Abreisetag vorgenommen wurde, sowohl als auch im Falle genutzter Fahrkarten;
d) nicht genutzte Fahrkarten, nach Ablauf der Frist;
7.6 Abzüge bei bereits bezahlten Fahrpreisen von Fahrkarten werden nicht durchgeführt, wenn der Passagier vom Beförderungsvertrag, aus beim Beförderer liegenden Gründen, zurücktritt.

8. Preisliste

8.1 Der Fahrpreis wird auf Basis am Verkaufstag geltenden Preisliste festgelegt. Die Fahrkarten werden in PLN oder Euro verkauft, auf Basis der Preisliste in den Reisebüros sowie bei den Fahrern der Reisefahrzeuge.

9. Beschwerden

9.1 Jede Einreichung von Beschwerden im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag sollten per Post an die Adresse des Beförderers, per E-Mail oder über einen Agenten, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde.
9.2 Beschwerden können innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der die Beschwerden verursachenden Umständen, gemeldet werden. Bei der Meldung einer Beschwerde ist es notwendig, die Umstände zu beschreiben, die Schäden und die damit verbundenen Nachwirkungen verursacht haben. Zur jeder Beschwerde sollte die Fahrkarte oder eine Kopie dieser eingereicht werden. Der Beförderer behält es sich vor die Beschwerden innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum ihres Eingangs, zu prüfen.
9.3 Die Person die bei Personen- und Gepäckschäden berechtigt ist Beschwerden einzuführen, ist der Passagier, unter besonderen Umständen – zu sein Nachfolger.
9.4 Beschwerden das Reisegepäck im Frachtraum betreffend, können nur zum Zeitpunkt der Herausgabe des Reisegepäcks, bei der herausgebenden Person, statt finden. Die Beschwerde sollte von der Reiseleitung auf der Fahrkarte vermerkt werden.
9.5 Gepäckstücke, welche vom Passagier nicht entgegen genommen wurden, werden sofern sie keine verderblichen Gegenstände enthalten, für nicht länger als 2 Monate zur Verwahrung weitergeleitet. Wenn der Passagier sich innerhalb des oben genannten Zeitraums meldet, wird das Gepäck versteigert oder zu anderen Zwecken weiter gegeben.
9.6 Für durch Nachlässigkeit oder aus anderen Gründen im Fahrzeug verlassene Gegenstände, haftet der Beförderer nicht.
9.7 Im Falle von Gepäckverlust, verursacht durch den Beförderer, darf die maximale Höhe der Entschädigung von PLN 200,00 oder dem Gegenwert in Euro, nicht überschreiten. Gepäck in einem Wert von mehr PLN 200,00 muss vom Passagier auf eigene Kosten versichert werden.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Auf die in dieser Ordnung nicht geregelten Angelegenheiten sind folgende Vorschriften anzuwenden:
- Gesetz vom 15 November 1984 Transportrecht (einheitlicher Bestimmungstext vom 2000 Nr. 50, Position 601, mit späteren Änderungen);
- Gesetz vom 23 April 1964, Bürgerliches Gesetzbuch (Bestimmungstext vom 1964 Nr. 16, Position 93, mit späteren Änderungen)
10.2. Bestimmungen, der vorliegenden Ordnung, treten in Kraft am 05-05-2003.

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